Newsletter Juni 2013

Dichtheitsprüfung – aktueller Stand

– Verordnungsentwurf liegt vor

Am 17. April 2013 wurde Die Aktive von dem Ansturm der interessierten Bürgerinnen und Bürger förmlich überrannt, die an der Informationsveranstaltung zu den Themen Dichtheitsprüfung und Grundwasser teilnehmen wollten. Die Aktive Bürger Gemeinschaft hatte das Interesse schlicht unterschätzt und mit dem Kleinenbroicher Bahnhof einen zu kleinen Raum gebucht. Die Aktive gelobt Besserung.

Für die Stadt stellte Herr Bürgermeister den Stand zur Dichtheitsprüfung vor. Rechtssichere Aussagen konnte er in Teilen jedoch nicht machen, da die neue Rechtsverordnung der Landesregierung zum Thema Dichtheitsprüfung Mitte April noch nicht vorlag.

Jetzt liegt diese neue Rechtsverordnung zumindest in einem Entwurf vor. Es zeigt sich, dass die von SPD und Grünen geführte Landesregierung von ihren bisherigen Maximalforderungen keinen Millimeter abrückt.

Was heißt dies für Korschenbroich konkret?

  • Dort wo es eine durch Rechtsverordnung festgesetzte Wasserschutzzone gibt, muss die Dichtheitsprüfung bei Altbauten (vor 1.1.1965 errichtet) bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden. Eigentümer neuerer Gebäude müssen die Prüfung bis zum 31.12.2020 durchführen. Festgesetzte Wasserschutzzonen gibt es in Korschenbroich im Wesentlichen in Kleinenbroich (östlicher und südlicher Teil) sowie in Glehn.
  • Für Herrenshoff, Raderbroich, Pesch und Korschenbroich-Stadt ist eine Wasserschutzzone geplant, festgesetzt durch eine Rechtsverordnung ist sie jedoch (noch) nicht. In diesen Ortsteilen muss grundsätzlich keine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden.
  • Im Zuflussgebiet zum Baggersee (westlicher und nördlicher Teil von Kleinenbroich) gibt es gar keine Wasserschutzone, daher gibt es dort auch keine Pflicht zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung.

Die Satzung unterscheidet dabei nicht zwischen engeren und weiteren Schutzzonen. Allein maßgeblich ist, dass ein Gebäude überhaupt in einer Wasserschutzzone liegt.

Wie geht es weiter?

Zunächst werden von der Landesregierung verschiedene Verbände angehört, die dann Gelegenheit haben, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. wenn alles gut geht (Änderungen sind hier kaum zu erhoffen) kann die Rechtsverordnung noch vor den Sommerferien beschlossen werden.
Mit der Rechtsverordnung gibt das Land große Teile der Verantwortung an die Stadt weiter. Diese kann (und soll) für die Gebiete, die sich außerhalb von Wasserschutzzonen befinden, engere Regelungen treffen. Beispielsweise könnte die Stadt für das gesamte Stadtgebiete eine einheitliche Prüfpflicht für neuere Gebäude bis zum 31.12.2020 festlegen.

Bislang waren sich aber alle Akteure in der Stadt einig, nur das von den Bürgern zu fordern, was zwingend notwendig ist.

Die Aktive wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass dies auch so bleibt.

H.L. Endell

Die Aktive informiert – Archiv Ausgaben 12/2004-01/2013

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Anlage 2: Petition : 12B18564
Anlage 3: Schreiben an Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von 2005
Anlage 4a: Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz
Anlage 4b: Pressemitteilung Nr. 28/2005: Beitrag zur Grundwasserabsenkung im Frankenthaler Wohngebiet „Pilgerpfad“ rechtmäßig
Anlage 5: UAG 1/4 Stellungnahme zur Änderung Gemeindeordnung und Kommunalabgabengesetz
Anlage 6: Höchste Grundwasserständeim HessischenRied als Planungskriterium für Bauwerke


LWG und hohe Grundwasserstände im Rhein-Kreis Neuss

13.09.2005


Neufassung Landeswassergesetz

09.11.2004