{"id":1411,"date":"2013-05-08T21:18:40","date_gmt":"2013-05-08T19:18:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.die-aktive.de\/?page_id=1411"},"modified":"2023-02-28T17:13:51","modified_gmt":"2023-02-28T16:13:51","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/blog.die-aktive.de\/?page_id=1411","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p align=\"left\"><strong>\u00a7 1 Name, Sitz und Rechtsform<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die Vereinigung f\u00fchrt den Namen \u201e Aktive B\u00fcrger Gemeinschaft\u201c ( Kurzbezeichnung \u201e<em>Die Aktive<\/em>\u201c).<br \/>\nSie hat ihren Sitz in Korschenbroich.<\/li>\n<li>Sie wird in der Rechtsform eines nichtrechtsf\u00e4higen Vereins gef\u00fchrt. Die sp\u00e4tere \u00c4nderung durch Gr\u00fcndung eines eingetragenen Vereins ist nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck<\/strong><br \/>\nZweck der<em>\u00a0Aktive<\/em>\u00a0ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den politischen Vertretungsk\u00f6rperschaften der Stadt Korschenbroich und im Kreis Neuss. Durch die Aufstellung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten zu den Kommunalwahlen will die Aktive Voraussetzungen schaffen, die Interessen aller B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger der Stadt Korschenbroich wahrzunehmen und der Allgemeinheit zu dienen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Grunds\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><em>Die Aktive\u00a0<\/em>arbeitet uneigenn\u00fctzig zum Wohl der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger auf demokratischer Grundlage.<\/li>\n<li>Der Satzungszweck wird verwirklicht durch zweckgerichtete Information und Beratung der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger und Mitwirkung in den kommunalpolitischen Gremien der Stadt Korschenbroich sowie des Kreises Neuss.<\/li>\n<li>Jede interessierte B\u00fcrgerin und jeder interessierte B\u00fcrger kann in der Aktive mitarbeiten.<\/li>\n<li>Mitglied kann werden, wer keiner konkurrierenden Partei oder W\u00e4hlergemeinschaft angeh\u00f6rt.<\/li>\n<li>Kandidatin oder Kandidat kann ein Mitglied nur werden, wenn es in Korschenbroich ihren oder seinen Wohnsitz hat. N\u00e4heres bestimmt das jeweils g\u00fcltige Kommunalwahlgesetz.<\/li>\n<li>Die Ratsmitglieder, Ausschussmitglieder und Kreistagsabgeordneten der Aktive unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln in eigener Verantwortung und orientieren sich ausschlie\u00dflich am Gemeininteresse der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a7 4 Mittelverwendung<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Mittel der\u00a0<em>Aktive<\/em>\u00a0d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Aufwendungen m\u00fcssen angemessen sein. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.<\/li>\n<li>Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a7 5 Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><br \/>\nDas Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Mitgliedschaft<\/strong><br \/>\n(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.<br \/>\n(2) Mitglieder k\u00f6nnen nur nat\u00fcrliche Personen sein, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und die Satzung der Aktive anerkennen. Mitglieder d\u00fcrfen nicht j\u00fcnger als 16 Jahre sein.<br \/>\n(3) Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begr\u00fcndung f\u00fcr eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.<br \/>\n(4) Der Beitritt ist kostenlos. Die Gemeinschaft finanziert sich aus monatlichen Mitgliedsbeitr\u00e4gen und Spenden. Zur Beitragsh\u00f6he gibt der Vorstand eine Empfehlung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten.<br \/>\n(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.<br \/>\nDer Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erkl\u00e4rt werden. Austritt, Ausschluss oder Streichung werden wirksam zum jeweiligen Monatsende, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird.<br \/>\nDer Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn<br \/>\n1. es gegen diese Satzung verst\u00f6\u00dft,<br \/>\n2. es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verst\u00f6\u00dft, die freiheitlich-<br \/>\ndemokratische Grundordnung ablehnt oder zu zerst\u00f6ren versucht.<br \/>\nEine Streichung ist m\u00f6glich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeitr\u00e4gen mindestens sechs Monate im R\u00fcckstand ist.<br \/>\n\u00dcber Ausschluss und Streichung entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Ausschluss oder eine Streichung ist der oder dem Betreffenden unter Angabe der Gr\u00fcnde schriftlich mitzuteilen.<br \/>\nMit Beendigung der Mitgliedschaft erl\u00f6schen alle Anspr\u00fcche aus dem Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><br \/>\nAlle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsm\u00e4\u00dfigen Vorschriften und der Beschl\u00fcsse der Organe der\u00a0<em>Aktive<\/em>.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Organe<\/strong><br \/>\nDie Organe der\u00a0<em>Aktive<\/em>\u00a0sind:<\/p>\n<ul>\n<li>die Mitgliederversammlung (\u00a7 9)<\/li>\n<li>&#8211; der Vorstand (\u00a7 10)<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a7 9 Mitgliederversammlung<\/strong><br \/>\n(1) Die Mitgliederversammlung ist das h\u00f6chste Willensbildungsorgan der\u00a0<em>Aktive<\/em>. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Aktive. Sie kann einzelne Aufgaben auf den Vorstand \u00fcbertragen.<br \/>\n(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer zehnt\u00e4gigen Ladungsfrist schriftlich oder in elektronischer Form. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung.<br \/>\n(3) Mitgliederversammlungen m\u00fcssen einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1\/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.<br \/>\n(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn wenigstens 10 v.H. der Mitglieder anwesend sind.<br \/>\n(5) Mitgliederversammlungen finden nach Notwendigkeit statt, in jedem Jahr muss jedoch mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die jeweils erste Mitgliederversammlung in einem Jahr muss mindestens folgende Tagesordnung haben:<br \/>\n1. Feststellung der Anwesenheit<br \/>\n2. Genehmigung der Tagesordnung<br \/>\n3. Jahresbericht der oder des Vorsitzenden<br \/>\n4. Bericht der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters<br \/>\n5. Bericht der Rechnungspr\u00fcferinnen oder der Rechnungspr\u00fcfer<br \/>\n6. Wahl einer Versammlungsleiterin oder eines Versammlungsleiters<br \/>\n7. Fragen der Mitglieder zu den Berichten<br \/>\n8. Entlastung des Vorstandes<br \/>\n9. Gegebenenfalls Wahlen<br \/>\n10. Antr\u00e4ge bzw. Fragen der Mitglieder<br \/>\n11. Verschiedenes<br \/>\nAntr\u00e4ge f\u00fcr die Mitgliederversammlung sind sp\u00e4testens drei Tage vorher an den Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Versp\u00e4tete Antr\u00e4ge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn mehr als 1\/3 der anwesenden Mitglieder zustimmt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Vorstand<\/strong><br \/>\n(1) Der Vorstand besteht aus:<br \/>\n1. der oder dem Vorsitzenden<br \/>\n2. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden<br \/>\n3. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister<br \/>\n4. der Schriftf\u00fchrerin oder dem Schriftf\u00fchrer<br \/>\n5. bis zu 3 Beisitzerinnen oder Beisitzern<br \/>\n(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt. Seine Amtszeit betr\u00e4gt 1 Jahr. Die Wiederwahl des Vorstandes ist m\u00f6glich. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gew\u00e4hlt ist. Die Wahl des Vorstandes hat in geheimer Wahl zu erfolgen.<br \/>\nDer Vorstand ist das gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Organ der\u00a0<em>Aktive<\/em>. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung, der Bestimmungen dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften.<br \/>\nSeine Verantwortlichkeit regelt \u00a7 26 BGB.<br \/>\n(3) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, sind sie von der oder dem Vorsitzenden unverz\u00fcglich mit mindestens dreit\u00e4giger Ladungsfrist einzuberufen.<br \/>\n(4) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschl\u00fcsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.<br \/>\nDie Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes.<br \/>\n(5) Der Vorstand ist den Mitgliedern gegen\u00fcber zur uneingeschr\u00e4nkten Berichterstattung verpflichtet.<br \/>\n(6) Der Vorstand f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte der\u00a0<em>Aktive<\/em>. Ihm obliegt die Verwaltung des Verm\u00f6gens der\u00a0<em>Aktive\u00a0<\/em>und die Ausf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung.<br \/>\n(7) Der Vorstand darf Rechtsgesch\u00e4fte nur im Rahmen des vorhandenen Vereinsverm\u00f6gens abschlie\u00dfen. F\u00fcr den Abschluss von Vertr\u00e4gen, die die\u00a0<em>Aktive<\/em>\u00a0im Einzelfall mit mehr als 2.500 EUR belasten, braucht der Vorstand dar\u00fcber hinaus die Einwilligung der Mitgliederversammlung.<br \/>\n(8) F\u00fcr besondere Ma\u00dfnahmen wie z.B. Wahlkampf kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand ein Gesamtbudget in Abweichung von Absatz 7 Satz 2 zur Verf\u00fcgung stellen.<br \/>\n(9) Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister verwaltet die Kasse und f\u00fchrt Buch \u00fcber die Einnahmen und Ausgaben.<br \/>\n(10) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen innerhalb der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.<br \/>\nBeim Ausscheiden einzelner Mitglieder \u00fcbernehmen die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die unverz\u00fcglich einzuberufende Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Rechnungspr\u00fcfung<\/strong><br \/>\n(1) In der letzten Mitgliederversammlung des Jahres werden f\u00fcr das folgende Gesch\u00e4ftsjahr zwei Rechnungspr\u00fcferinnen oder Rechnungspr\u00fcfer gew\u00e4hlt.<br \/>\n(2) Diese d\u00fcrfen nicht dem Vorstand oder dem Fraktionsvorstand angeh\u00f6ren. Sie d\u00fcrfen ferner nicht Familienmitglieder eines Vorstandsmitglieds sein.<br \/>\n(3) Die Rechnungspr\u00fcferinnen und Rechnungspr\u00fcfer haben das Recht, jederzeit die Buchf\u00fchrung einzusehen sowie alle Belege \u00fcber Einnahmen und Ausgaben der\u00a0<em>Aktive<\/em>\u00a0zu pr\u00fcfen. Sie haben insbesondere die Pflicht, konstruktive Kritik zu \u00fcben bzw. Verbesserungsvorschl\u00e4ge zu unterbreiten.<br \/>\n(4) \u00dcber Anl\u00e4sse und Ergebnisse ihrer Pr\u00fcfert\u00e4tigkeit berichten die Rechnungspr\u00fcferinnen und Rechnungspr\u00fcfer sp\u00e4testens in der Jahreshauptversammlung und Vorlage ihres schriftlichen Pr\u00fcfungsberichts.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Beschl\u00fcsse, Abstimmungen und Wahlen<\/strong><br \/>\n(1) Soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, erfolgen die Beschl\u00fcsse, Abstimmungen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung einmal wiederholt, wird dabei wieder Stimmengleichheit erzielt, gilt der Antrag als abgelehnt. F\u00fcr die Wahlen gilt \u00a7 13 Abs. 2.<br \/>\n(2) Die Aus\u00fcbung des Stimmrechts kann nicht schriftlich erfolgen und nicht einem anderen \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13 Wahlen<\/strong><br \/>\n(1) Wahlen k\u00f6nnen, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, offen oder geheim durchgef\u00fchrt werden. Sie werden offen durchgef\u00fchrt, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt.<br \/>\n(2) Bei mehreren Vorschl\u00e4gen ist diejenige oder derjenige gew\u00e4hlt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im 1. Wahlgang keiner die Mehrheit erlangt, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben. Erzielt auch der 2. Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Beurkundung von Beschl\u00fcssen; Niederschriften<\/strong><br \/>\n(1) \u00dcber jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, welches von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Schriftf\u00fchrerin oder dem Schriftf\u00fchrer zu unterzeichnen ist. Dabei sind die Beschl\u00fcsse in vollst\u00e4ndigem Wortlaut aufzuf\u00fchren.<br \/>\n(2) Die Genehmigung des Protokolls erfolgt in der n\u00e4chstfolgenden Sitzung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 Satzungs\u00e4nderung<\/strong><br \/>\nEine \u00c4nderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu \u00e4ndernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine \u00c4nderung der Satzung enth\u00e4lt, bedarf einer Mehrheit von 2\/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16 Rechtliche Vertretung<\/strong><br \/>\n(1)\u00a0<em>Die Aktive<\/em>\u00a0wird durch die oder den Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter jeweils in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.<br \/>\n(2) Schriftst\u00fccke, die zu rechtlichen Verbindlichkeiten f\u00fchren, sind entsprechend der Regelung in Abs. 1 zu unterzeichnen.<br \/>\n(3) Zahlungsanweisungen werden von der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister unterzeichnet. Entsprechendes gilt bei elektronischen Zahlungsanweisungen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17 Aufl\u00f6sung<\/strong><br \/>\n(1) Die Mitgliederversammlung kann die Aufl\u00f6sung der<em>\u00a0Aktive<\/em>\u00a0beschlie\u00dfen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens 2\/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Aufl\u00f6sungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Aufl\u00f6sung als selbst\u00e4ndiger Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung erscheint.<br \/>\n(2) Bei Aufl\u00f6sung der<em>\u00a0Aktive\u00a0<\/em>ist das restliche Verm\u00f6gen der Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe zuzuf\u00fchren. Beschl\u00fcsse \u00fcber die k\u00fcnftige Verwendung des Verm\u00f6gens d\u00fcrfen erst nach Einwilligung des zust\u00e4ndigen Finanzamtes ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 18 Haftung der Mitglieder<\/strong><br \/>\nDie Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vereinsverm\u00f6gen beschr\u00e4nkt. Die Mitglieder haften f\u00fcr die eingegangenen Verbindlichkeiten der\u00a0<em>Aktive<\/em>\u00a0nicht mit ihrem pers\u00f6nlichen Verm\u00f6gen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 19 Einf\u00fchrungs- und \u00dcbergangsregelungen<\/strong><br \/>\n(1) Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in der Gr\u00fcndungsversammlung der Vereinigung am 15.09.2003 in Kraft.<br \/>\n(2) Mit der Verabschiedung dieser Satzung ist der Vorstand der\u00a0<em>Aktive<\/em>\u00a0zu w\u00e4hlen.<br \/>\n(3) Abweichend von \u00a7 5 endet das erste Gesch\u00e4ftsjahr am 31.12.2004.<br \/>\n(4) Abweichend von \u00a7 10 Abs. 2 Satz 2 endet die Amtszeit des am 15.09.2003 erstmalig gew\u00e4hlten Vorstandes am 31.12.2004.<br \/>\n(5) \u00a7 9 Abs. 5 Satz 2 tritt ab 1.1.2005 in Kraft.<br \/>\n(6) Abweichend von \u00a7 11 Abs. 1 werden die Rechnungspr\u00fcferinnen und Rechnungspr\u00fcfer f\u00fcr das erste Gesch\u00e4ftsjahr in der letzten Mitgliederversammlung des Jahres 2003 gew\u00e4hlt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Name, Sitz und Rechtsform Die Vereinigung f\u00fchrt den Namen \u201e Aktive B\u00fcrger Gemeinschaft\u201c ( Kurzbezeichnung \u201eDie Aktive\u201c). 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